Die ursprüngliche Zeile zwischen W-Weg und U- Weg wird sich mit dem Bauvorhaben eingreifend und nachhaltig verändern. Um das schutzwürdige Orts- und Strassenbild (einerseits) und das Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen auf die Umgebung (andererseits) vollständig und vorbehaltlos erfassen zu können, wäre ein Augenschein unumgänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch diverse Punkte, bezüglich welcher die Vorinstanz den Sachverhalt bzw. die Situation falsch erfasst habe, was – so die Beschwerdeführerin – mit einem Augenschein nicht geschehen wäre (siehe etwa Beschwerde, S. 15, 19, 20, 22 f., 31, 37 f., 44 f.; Replik, S. 8, 15, Stellungnahme