Sollte sich die Vorinstanz auf das auf Google Street View abrufbare Bild vom November 2017 (Aufnahme von D._____) beziehen, auf dem bei bzw. auf den Gebäuden Nrn. fff, ggg und hhh Bauprofile ersichtlich sind, gilt festzuhalten, dass es sich bei diesen Profilstangen nicht um das hier zu beurteilende Bauprojekt – dessen Profile (vgl. § 60 Abs. 3 BauG, § 53 BauV) erst am 9. Dezember 2022 aufgestellt wurden (siehe Baugesuchsdeckel) – handeln kann. Das Volumen der geplanten Baute lässt sich aus den erwähnten, im Internet abrufbaren Bildern und Karten somit nicht ablesen.