Auch aus den Akten ergibt sich das Orts- und Strassenbild nicht ausreichend. Soweit die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort ausführt, sie habe zur Ergänzung und Verifizierung des Sachverhalts "öffentlich zugängliches Bildmaterial aus dem Internet (AGIS, Google Street View und Google Earth)" konsultiert (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 3 f.), gilt – wie dargelegt – zunächst festzuhalten, dass die R- Strasse auf Google Street View nicht "abgefahren" werden kann. Es sind lediglich an einigen Punkten einzelne (von Privatpersonen hochgeladene) Bilder abrufbar, bei welchen aufgrund der auf Google Street View angegebenen Zeitpunkte (so z.B. Februar 2014 [Aufnahme von C.__