Die zusammengebauten Gebäude Nrn. fff, ggg und hhh, welche abgerissen werden sollen, bilden einen wesentlichen Teil der Zeile zwischen dem W-Weg und dem U-Weg, wo die ursprüngliche Strassenbebauung bzw. der ortsbauliche Zusammenhang – im Gegensatz zu anderen Bereichen an der R-Strasse – (trotz des sanierten, grossvolumigen Gebäudes Nr. jjj; angefochtener Entscheid, S. 29) noch weitgehend unverändert und ablesbar ist (siehe etwa Stellungnahme der kantonalen Fachstelle, S. 3, 4 [Vorakten, act. 165, 166]; Replik, S. 11 [Grafik "Bestandesliegenschaften"]). Ein Abbruch der vier Gebäude (Nrn. fff, ggg, hhh und iii) mit anschliessendem - 12 -