Dass damit um Durchführung eines Augenscheins ersucht wurde, ergibt sich von selbst. Da sich die Vorinstanz mit dem entsprechenden Beweisantrag nicht auseinandersetzte und nicht darlegte, weshalb sie einen Augenschein als entbehrlich erachtete (obwohl es wesentlich um die Thematik der Einordnung in das Orts- bzw. Strassenbild ging), verletzte sie die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). 2.3.2. Umstritten ist weiter, ob auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden durfte. Dazu ergibt sich Folgendes: