2.3. 2.3.1. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht begründete, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet wurde. In ihrer Beschwerdeantwort bringt sie vor, die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keinen expliziten prozessualen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt. Deshalb habe im Entscheid auch nicht darge- - 11 - legt werden müssen, weshalb kein Augenschein angeordnet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 3).