Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht (oder eine Behörde) auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es (bzw. sie) aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167, Erw. 4.1; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.2 und 5.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde.