2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört u.a. das Recht des Betroffenen, an Beweiserhebungen teilzunehmen oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Eine Beschwerdeinstanz, welche beabsichtigt, ihren Entscheid auf neue Beweise zu stützen, muss daher die Parteien darüber informieren und ihnen Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme einräumen (vgl. BGE 143 IV 380, Erw. 1.1, 132 V 387, Erw. 3.1; 124 II 132, Erw. 2b). Über notorische Tatsachen muss allerdings kein Beweis geführt werden (vgl. BGE 143 IV 380, Erw. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021, Erw.