2.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet – angesichts der sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Entscheide des Stadtrats und der Vorinstanz – einen Augenschein nicht für nötig. Sie wehre sich aber keinesfalls gegen einen Augenschein, falls das Verwaltungsgericht ihn für die Beurteilung der Angelegenheit als erforderlich erachte (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5 f.).