Des Weiteren habe das BVU resp. die zuständige Sachbearbeiterin des BVU aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und früherer Augenscheine in anderer Sache in Q._____ über gute Kenntnisse der städtischen Bebauung verfügt, insbesondere im fraglichen Bereich. Auf die Durchführung eines Augenscheins habe in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden dürfen (vgl. zum Ganzen: Beschwerdeantwort BVU, S. 3 f.; Duplik BVU, S. 2).