Für eine Auseinandersetzung mit den historischen Bauten, eine (allenfalls) kritische Betrachtung der neuen Bauten sowie eine städtebauliche Gesamtwürdigung wäre ein Augenschein vor Ort mit Gewährung der Parteirechte erforderlich gewesen. Das Vorgehen verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], § 21 Abs. 1 VRPG) weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 5 f., 7, 22 ff.; ferner: S. 12, 15, 19, 20, 51; Replik, S. 7 f., 15, 16 f.).