Dieses Vorgehen genüge jedoch nicht, um den ortsbaulichen Kontext und die Auswirkungen der projektierten Baute richtig erfassen zu können. Die Feststellungen der Vorinstanz seien in verschiedener Hinsicht falsch, auch sei die Vorinstanz – ohne einen Augenschein durchgeführt zu haben – vom klaren Ergebnis des Fachberichts abgewichen. Der Beschwerdeführerin seien im Rahmen des "virtuellen Augenscheins" auch keine Parteirechte gewährt worden. Für eine Auseinandersetzung mit den historischen Bauten, eine (allenfalls) kritische Betrachtung der neuen Bauten sowie eine städtebauliche Gesamtwürdigung wäre ein Augenschein vor Ort mit Gewährung der Parteirechte erforderlich gewesen.