2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe keinen Augenschein durchgeführt und im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet, weshalb sie auf einen Augenschein verzichtet habe. Die Argumentation der Vorinstanz zur Einordnung der Baute und zum Abweichen vom Fachbericht stütze sich beinahe vollständig auf einen im Entscheid anhand einzelner abgedruckter Bilder aus Google Street View vorgenommenen "virtuellen Augenschein". Dieses Vorgehen genüge jedoch nicht, um den ortsbaulichen Kontext und die Auswirkungen der projektierten Baute richtig erfassen zu können.