Beim Gebäude Nr. iii auf der Parzelle Nr. bbb (U-Weg __) handelt es sich schliesslich um ein Inventarobjekt gemäss § 40 BNO (vgl. § 41 BNO i.V.m. Verzeichnis der Inventarobjekte gemäss § 40 BNO [Stand: Mai 2022], ___). Die Inventarobjekte zeichnen sich durch ihre architekturhistorische, städtebauliche oder historische Bedeutung oder einen typologischen Stellenwert aus und werden im behördenverbindlichen Verzeichnis der Inventarobjekte aufgeführt (§ 40 Abs. 1 BNO). Bei Bauabsichten an einem Inventarobjekt berät die Abteilung Planung und Bau die Eigentümer. Sie stützt sich dabei auf das Verzeichnis der Inventarobjekte (§ 40 Abs. 2 BNO).