Die Beschwerdeantwort (Entscheid des Stadtrats) datiert zwar vom 18. November 2024, sie wurde allerdings erst am 22. November 2024 der Post übergeben (Sendungsverfolgung der auf dem Couvert angebrachten A- Post-Plus Sendungsnummer 98.01.042821.00000220), womit sie verspätet ist. Die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort des Stadtrats ist daher nur soweit beachtlich, als die Untersuchungsmaxime dies gebietet (§ 17 Abs. 1 VRPG; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 280, Erw. I/1b; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.19 vom 23. November 2020, Erw. I/4, WBE.2017.496 vom 27. Juni 2018, Erw. I/3).