7. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in seiner Duplik vom 17. Februar 2025 erneut, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 8. Am 24. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, mit der sie an den in der Beschwerde gestellten Anträgen weiterhin festhielt. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. September 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: