1. Es sei bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und/oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ein besonderes Gutachten im Sinne von Art. 17a NHG einzuholen. 2. Eventualiter sei von einem unabhängigen Experten eine umfassende städtebauliche Analyse (Gutachten) zum Projekt der Beschwerdegegnerin betreffend dessen Einordnung in das Ortsbild an der R-Strasse (Einhaltung der Anforderungen insbes. der Ensembleschutzzone Nr. 2 und des ISOS) einzuholen.