im konkreten Fall ist die Gesamtdauer der Isolation von 14 Tagen bis zu ihrer Aufhebung nicht zu beanstanden. Die vorzeitige Aufhebung der Massnahme per 30. September 2024 zeigt zudem, dass die Massnahme laufend auf ihre Notwendigkeit hin überprüft wurde. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 25. September 2024 betreffend bewegungseinschränkende Massnahme richtet. 11. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: