An der Verhandlung vom 24. September 2024 präsentierte sich die Beschwerdeführerin zudem nach wie vor reizbar, angetrieben, logorrhoisch, aufbrausend, unangepasst, zeitweise nicht absprachefähig und realitätsverkennend. Mithin hielt der Zustand, der eine Isolation zum Zwecke der Reizabschirmung indizierte, auch noch am 24. September 2024 an. Es ist auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin nur einen Tag später, als über eine Verlängerung bzw. Neuanordnung der bewegungseinschränkenden Massnahmen zu entscheiden war, in einem wesentlich besseren Zustand präsentierte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vergleichsweise wenig invasiven Wirkung der Massnahme