Im konkreten Fall wurde die Isolation ab dem 18. September 2024 offen geführt, so dass sich die Beschwerdeführerin im geschützten Bereich frei bewegen konnte und auch Kontakt zu einer Mitpatientin hatte. Soweit insofern überhaupt eine bewegungseinschränkende Massnahme im Sinne von Art. 438 in Verbindung mit Art. 383 ZGB vorlag, war sie ab diesem Zeitpunkt deutlich weniger invasiv als diejenige, die AGVE 2001, S. 232, zugrunde lag. An der Verhandlung vom 24. September 2024 präsentierte sich die Beschwerdeführerin zudem nach wie vor reizbar, angetrieben, logorrhoisch, aufbrausend, unangepasst, zeitweise nicht absprachefähig und realitätsverkennend.