Isolation bedeutete nach den damaligen Verhältnissen, in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden (AGVE 2001, S. 232, Erw. 3b/bb). Das Verwaltungsgericht hielt in jenem Entscheid dafür, eine (derartige) Isolation erweise sich bei einer gleichzeitigen medikamentösen Behandlung in den meisten Fällen nur während einigen Tagen als verhältnismässig und könne in der Regel höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Schon damals liess jedoch das Verwaltungsgericht Ausnahmen von dieser -5-