Im Entscheid vom 24. September 2024 (Kurzbegründung) erwog das Verwaltungsgericht, bewegungseinschränkende Massnahmen dürften praxisgemäss höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Diese Aussage, die sich auf AGVE (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide) 2001, S. 232, Erw. 3b/bb, und somit noch auf die Rechtslage vor Revision des Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 bezog, ist bei nochmaliger Betrachtung zu relativieren. Isolation bedeutete nach den damaligen Verhältnissen, in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden (AGVE 2001, S. 232, Erw.