An der Verhandlung vom 24. September 2024 erachtete die Gutachterin die Anordnung der bewegungseinschränkenden Massnahme aufgrund des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Beurteilung in seinem Entscheid vom 24. September 2024 an, hielt aber dafür, die bewegungseinschränkende Massnahme hätte auf die Dauer einer Woche beschränkt werden müssen, weshalb es die Anordnung mit Entscheid vom 24. September 2024 per 25. September 2024 aufhob. Per 25. September 2024 ordnete Dr. med. D.__