10. Am 17. September 2024 von 16:00 Uhr bis zum 18. September 2024, 16:00 Uhr, erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Isolation, geschlossen). Ab dem 18. September 2024, 16.00 Uhr, wurde die Isolation offen respektive im geschützten Bereich geführt. Grund für die bewegungseinschränkenden Massnahmen waren ein persistentes dysphorisches, gereiztes, teils forderndes Zustandsbild im Kontext einer Vorbelastung durch substanzinduziertes psychotisches Verhalten. Die Patientin zeige sich nicht krankheitseinsichtig bei kompletter Realitätsverkennung. Sie sei nur schwer zugänglich sowie bedingt kooperativ.