sowohl des zuständigen Leitenden Arztes als auch der psychiatrischen Gutachterin noch eine mehrwöchige stationäre Behandlung notwendig ist und das Verwaltungsgericht erst einen Tag vor der Einreichung des Entlassungsgesuchs über die fürsorgerische Unterbringung entschieden hat, kann auf die Weiterleitung der Eingabe an die PDAG zur Behandlung als Entlassungsgesuch verzichtet werden. Diesfalls fehlt im aktuellen Zeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an einem Entlassungs- -4- entscheid (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 426 ZGB).