Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid sowie gegen den Entscheid bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 25. September 2024. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid vom 24. September 2024 abgewiesen hat, stellt die vorliegende Eingabe ein Entlassungsgesuch dar, auf welches das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht eintreten darf (vgl. § 52 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni