8. Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid sowie gegen den Entscheid bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit vom 25. September 2024.