6. Das H._____ stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar, da in diesem eine geriatrisch-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiterhin sichergestellt ist. Dies wurde durch die Gutachterin bestätigt (vgl. Erw. 5.2.2.). 7. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 ist demzufolge abzuweisen. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht.