Bei einer Entlassung in die vorbestehenden Verhältnisse ohne engmaschige Betreuung wäre im jetzigen Zeitpunkt jedoch eine durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie eine Verwahrlosung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, zu erwarten. Auch eine Fremdgefährdung könnte diesfalls nicht ausgeschlossen werden, sofern der Beschwerdeführer mit Situationen konfrontiert wird, die seinen Erwartungen nicht entsprechen. Eine derartige Entwicklung läge zweifellos nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Aufenthalt münden würde.