Die von den Fachärzten beschriebene erforderliche Stabilisierung des psychischen (und physischen) Gesundheitszustands erfordert eine engmaschige Betreuung und Behandlung. Der Beschwerdeführer vertrat anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung die Auffassung, eine sofortige Rückkehr in seine (verwahrloste) Wohnung sei möglich. Bei einer Entlassung in die vorbestehenden Verhältnisse ohne engmaschige Betreuung wäre im jetzigen Zeitpunkt jedoch eine durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie eine Verwahrlosung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, zu erwarten.