5.2.4. Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung im H._____ auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die langjährige chronifizierte paranoide Schizophrenie, teils sogar trotz der vom Beschwerdeführer beschrieben guten Compliance dekompensieren kann und deswegen eine besonders engmaschige Betreuung notwendig ist.