5.2.3. Der Beschwerdeführer betonte während der Verhandlung vom 27. September 2024 zwar, dass er sich eine baldmögliche Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünsche, erklärte jedoch auch, dass das H._____ für ihn ideal sei und dass er einer aufwändigen medikamentösen Behandlung und Betreuung bedürfe. Gleichzeitig bekräftigte er, dass er bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sofort in seine noch vom Schimmel befallene Wohnung zurückkehren würde (Protokoll vom 27. September 2024, S. 2, 9 f., 12 sowie 18).