Eine ambulante Lösung sei allenfalls zukünftig wieder möglich, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht. Der Beschwerdeführer könne zudem nicht bereits heute in seine Wohnung zurückkehren, da diese insbesondere aufgrund des starken Schimmelbefalls eine Gesundheitsgefährdung für den Beschwerdeführer darstelle (Protokoll vom 27. September 2024, S. 17 f.). -7-