Die Gutachterin war ebenfalls der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer in einer postakuten Stabilisierungsphase Erkrankung befände und man bei einer adäquaten Behandlung mit einer weiteren Verbesserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustands rechnen könne. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass eine geriatrischpsychiatrische Behandlung durch professionell geschultes Personal in einem stationären Rahmen weiterhin notwendig sei. Das H._____ stelle eine für die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung dar. Eine ambulante Lösung sei allenfalls zukünftig wieder möglich, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht.