II. 1. Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hat das Familiengericht Q._____ als Erwachsenenschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 EG ZGB) mit Entscheid vom 13. September 2024 die fürsorgerische Unterbringung bestätigt (KEFU.2024.26) und mit Entscheid ebenfalls vom 13. September 2024 der Verlegung des Beschwerdeführers von der PDAG in das H._____ zugestimmt (KEFU.2024.31).