Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.333 / jg / jb (KEFU.2024.26/31) Art. 135 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schöb, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Di Grassi Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: H._____ Beiständin: B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (F20.0) befand sich A._____ bereits mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. B. 1. A._____ soll am 29. Juli 2024 eine Passantin geschlagen und sie nach Hause verfolgt haben, ihr Vater habe ihn daraufhin zusammengeschlagen. Als Grund für den Angriff auf die Frau gab A._____ immer wieder andere Gründe an. Einmal gab er an, er habe sie von Mikrochips befreien wollen, dann führte er wiederum aus, dass sie zu schnell auf ihn zugelaufen sei und er dies als Provokation empfunden habe. Aufgrund des Vorfalls wurde A._____ von der Polizei aufgegriffen und in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) gebracht, kurz darauf wurde er wegen zahlrei- cher somatischer Beschwerden in das I._____ verlegt. Mit Entscheid von med. pract. C._____, stellvertretende Oberärztin des I._____ vom 7. Au- gust 2024 wurde A._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die PDAG eingewiesen. 2. 2.1. Mit Verlängerungsentscheid vom 13. September 2024 (KEFU.2024.26) be- stätigte das Familiengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung und stellte die nächste periodische Überprüfung spätestens per 6. Februar 2025 in Aussicht. 2.2. Mit Verlegungsentscheid, ebenfalls vom 13. September 2024, (KEFU.2024.31) bewilligte das Familiengericht Q._____ die Verlegung von A._____ in das H._____. 3. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 21. September 2024 (Postauf- gabe am 23. September 2024, Eingang am 24. September 2024) Be- schwerde. 4. Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2024 wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Aus- serdem wurde B._____, die Beiständin des Beschwerdeführers oder eine Stellvertretung, als Zeugin bzw. Zeuge vorgeladen. Des Weiteren wurde -3- Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 27. Sep- tember 2024 vorgeladen. 5. Der seitens der Klinik der PDAG verfasste Bericht vom 24. September 2024 ging am 26. September 2024 beim Verwaltungsgericht per E-Mail ein. 6. 6.1. An der Verhandlung vom 27. September 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen der Beschwerdeführer, E._____, der Stellvertre- ter der Beiständin des Beschwerdeführers, sowie für die Einrichtung der PDAG Oberärztin F._____ sowie Assistenzarzt G._____, teil. Zudem war die erwähnte Gutachterin anwesend. 6.2. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 6.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. 7. 7.1. Das Urteil wurde am 30. September 2024 im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. 7.2. Mit Eingabe vom 3. Oktober (Postaufgabe am 4. Oktober, Posteingang 7. Oktober 2024) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die voll- ständig begründete Ausfertigung des Entscheids. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]), worunter auch die Verlegung per fürsorgerischer Un- terbringung durch das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde fällt (vgl. § 51 Abs. 1 EG ZGB). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde -4- gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 zuständig. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB). 3. Gemäss § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung eines Urteils auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden. Ein Rechtsmittel ge- gen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollstän- dig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. Der Beschwerdeführer be- kundete in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 seinen Willen, das Urteil vom 27. September 2024 vor Bundesgericht anzufechten und ersucht da- mit sinngemäss um die vollständig begründete Urteilsausfertigung. II. 1. Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsent- scheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Vorliegend hat das Familiengericht Q._____ als Erwachsenenschutzbe- hörde (§ 21 Abs. 1 EG ZGB) mit Entscheid vom 13. September 2024 die fürsorgerische Unterbringung bestätigt (KEFU.2024.26) und mit Entscheid ebenfalls vom 13. September 2024 der Verlegung des Beschwerdeführers von der PDAG in das H._____ zugestimmt (KEFU.2024.31). Nachfolgend ist zu prüfen, ob, wie von der Vorinstanz bejaht, die Voraus- setzungen einer fürsorgerischen Unterbringung weiterhin gegeben sind. 2. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). -5- 3. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.4 vom 14. Januar 2022, Erw. II/2.2.1 mit Hinweisen). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere das Kapitel V über psychische Störungen. 4. 4.1. Beim Beschwerdeführer ist eine langjährige chronifizierte paranoide Schi- zophrenie (F20.0), phasenweise mit residual produktiv-wahnhafter Symp- tomatik mit vorhandener Wahndynamik, bekannt, weswegen er bereits zahlreiche Male stationär behandelt werden musste und welche auch zum aktuellen Klinikeintritt führte. Die Diagnose wurde anlässlich der Verhand- lung vom 27. März 2024 von der psychiatrische Gutachterin bestätigt (Pro- tokoll vom 27. September 2024, S. 17) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Protokoll vom 27. September 2024, S. 4 f. sowie 10; An- ordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 7. August 2024). 4.2. Für das Verwaltungsgericht steht gestützt auf die ärztlichen und die gut- achterlichen Aussagen fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 5. 5.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Die- se einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Personen- sorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutz- bedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und andere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsor- gerischen Unterbringung, so ist die mildere Massnahme anzuordnen. Die fürsorgerische Unterbringung muss ultima ratio bleiben (vgl. auch: Art. 389 ZGB [Subsidiarität und Verhältnismässigkeit]). Die betroffene Person muss -6- entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 5.2. 5.2.1. Die Klinikvertreter führten anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2024 aus, dass beim Beschwerdeführer dank der stationären Therapie u.a. aufgrund der Umstellung der Medikamente bereits eine wesentliche Ver- besserung des psychischen Gesundheitszustandes erzielt werden konnte. Der Beschwerdeführer befände sich aktuell in einer betreuungsbedürftigen postakuten Stabilisierungsphase. Es bestehe die Gefahr, dass er ohne ent- sprechende Betreuung bei einer Entlassung nach Hause zum jetzigen Zeit- punkt die Medikamente absetzen würde, so dass die wahnhafte Sympto- matik wieder auftreten und an Dynamik zunehmen würde. Bei einer regel- mässigen Medikamenteneinnahme könne hingegen eine weitere Stabilisie- rung und damit eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden. Zwei Medikamente (Temesta und Risperidon) müssten vor der Entlassung zudem noch ausgeschlichen wer- den (Protokoll vom 27. September 2024, S. 13 f.). 5.2.2. Die Gutachterin führte anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2024 aus, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine residual produk- tiv wahnhafte Symptomatik bestehe. Dieser sei neu auf das Medikament Clozapin umgestellt worden, welches zu den wirksamsten Medikamenten in der Psychiatrie gehöre. Allerdings habe es auch teils gravierende Ne- benwirkungen. So könne die Einnahme zu einer starken Verringerung der weissen Blutkörperchen führen. Zudem leide der Beschwerdeführer an zahlreichen somatischen Beschwerden, welche ebenfalls einer engmaschi- gen Kontrolle bedürften und teils wöchentliche Behandlungen notwendig machten. Aus diesen Gründen müsse der Beschwerdeführer professionell betreut und behandelt werden. Die Gutachterin war ebenfalls der Auffas- sung, dass sich der Beschwerdeführer in einer postakuten Stabilisierungs- phase Erkrankung befände und man bei einer adäquaten Behandlung mit einer weiteren Verbesserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustands rechnen könne. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass eine geriatrisch- psychiatrische Behandlung durch professionell geschultes Personal in ei- nem stationären Rahmen weiterhin notwendig sei. Das H._____ stelle eine für die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Ein- richtung dar. Eine ambulante Lösung sei allenfalls zukünftig wieder mög- lich, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht. Der Beschwerdeführer könne zu- dem nicht bereits heute in seine Wohnung zurückkehren, da diese insbe- sondere aufgrund des starken Schimmelbefalls eine Gesundheitsgefähr- dung für den Beschwerdeführer darstelle (Protokoll vom 27. September 2024, S. 17 f.). -7- 5.2.3. Der Beschwerdeführer betonte während der Verhandlung vom 27. Septem- ber 2024 zwar, dass er sich eine baldmögliche Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung wünsche, erklärte jedoch auch, dass das H._____ für ihn ideal sei und dass er einer aufwändigen medikamentösen Behandlung und Betreuung bedürfe. Gleichzeitig bekräftigte er, dass er bei einer Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung sofort in seine noch vom Schim- mel befallene Wohnung zurückkehren würde (Protokoll vom 27. September 2024, S. 2, 9 f., 12 sowie 18). 5.2.4. Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere gestützt auf die gutachterli- chen Ausführungen erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Un- terbringung im H._____ auch im heutigen Zeitpunkt noch gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die langjährige chronifizierte paranoide Schizophrenie, teils sogar trotz der vom Beschwer- deführer beschrieben guten Compliance dekompensieren kann und des- wegen eine besonders engmaschige Betreuung notwendig ist. Derzeit kann dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung und Be- treuung nur in einem stationär betreuten Rahmen ermöglicht werden. Der bisherige Verlauf zeigt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers durch eine konsequente, adäquate medika- mentöse Behandlung und eine entsprechende Betreuung möglich ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es, sich an den Klinikalltag anzupassen, insbe- sondere die Medikamente regelmässig einzunehmen, selbständig für seine Körperpflege und eine angemessene Kleidung besorgt zu sein. Der bishe- rige stationäre Aufenthalt in der Klinik mit der erforderlichen Umstellung der Medikamente hat eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zu- stands herbeigeführt. Dass der Beschwerdeführer ohne stationäres Setting die für ihn nötige Struktur aufrechtzuerhalten vermöchte, ist jedoch zu be- zweifeln. Die von den Fachärzten beschriebene erforderliche Stabilisierung des psychischen (und physischen) Gesundheitszustands erfordert eine engmaschige Betreuung und Behandlung. Der Beschwerdeführer vertrat anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung die Auffassung, eine sofortige Rückkehr in seine (verwahrloste) Wohnung sei möglich. Bei einer Entlassung in die vorbestehenden Verhältnisse ohne engmaschige Betreu- ung wäre im jetzigen Zeitpunkt jedoch eine durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands bedingte Selbstgefährdung sowie eine Verwahrlo- sung, wie sie bereits in der Vergangenheit eingetreten war, zu erwarten. Auch eine Fremdgefährdung könnte diesfalls nicht ausgeschlossen wer- den, sofern der Beschwerdeführer mit Situationen konfrontiert wird, die sei- nen Erwartungen nicht entsprechen. Eine derartige Entwicklung läge zwei- fellos nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, zumal sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum in einen stationären Aufenthalt münden würde. -8- Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit auf einen stationären Rahmen angewiesen ist und ein ambulantes Setting nicht den für die ge- sundheitlichen Belange nötigen Schutz bietet. Insbesondere ist es aktuell völlig unrealistisch, dass er – wie von ihm gewünscht – in seiner von Schim- mel befallenen Wohnung leben könnte. Zudem müssen mehrere Medika- mente noch ausgeschlichen werden. Es steht im jetzigen Zeitpunkt somit kein milderes Mittel zur Verfügung, um die notwendige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers ausserhalb eines stationären Rahmens sicherzustellen. Eine ambulante Anschlusslösung muss erst sorgfältig auf- gegleist werden, damit diese auch nachhaltig ist. 6. Das H._____ stellt eine i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB geeignete Einrichtung zur fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers dar, da in die- sem eine geriatrisch-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in einem stationären Rahmen durch professionell geschultes Personal weiter- hin sichergestellt ist. Dies wurde durch die Gutachterin bestätigt (vgl. Erw. 5.2.2.). 7. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 13. September 2024 ist demzufolge abzuweisen. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beiständin: B._____ die PDAG das H._____ das Familiengericht Q._____ Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Windisch, 27. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Schöb Gattlen