6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 25 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).