Wie die Vorinstanz richtig festhält, würde den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund der Verlust der Niederlassungsbewilligung empfindlich treffen. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit dennoch nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er in Zukunft entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um eine Schuldensanierung bemüht ist und sich vollumfänglich an die Rechtsordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Tochter und frühere Ehefrau in der Schweiz leben (siehe vorne lit.