5.4.3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und ist seit dem 25. Juni 1991 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (siehe vorne lit. A). Wie die Vorinstanz richtig festhält, würde den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund der Verlust der Niederlassungsbewilligung empfindlich treffen.