Damit trifft den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem Gesagten ist ihm im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.