Situation hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. So hat er sich während mehr als zehn Jahren, in denen seine Verschuldung konstant anstieg, keine Hilfe in der Verwaltung seiner Finanzen geholt, nie einen Steuererlass beantragt und durch fehlende Mitwirkung die zumindest vorübergehende Einstellung der Ergänzungsleistungen bewirkt. Zu keiner Zeit waren ernsthafte und nachhaltige Bemühungen ersichtlich, seine finanziellen Angelegenheiten in den Griff zu bekommen (siehe vorne Erw. II/4.4.3.2). Damit trifft den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation.