5.4.3. 5.4.3.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2008 stetig Schulden angehäuft hat (MI-act. 670 ff.). Wie hiervor dargetan (siehe vorne Erw. II/4.4.3), hat der Beschwerdeführer dieses desintegrative Verhalten auch unter dem neuen Recht fortgesetzt und seine Verschuldung ist mutwillig erfolgt. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 14. Februar 2024 waren zu diesem Zeitpunkt 90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 143'477.60 registriert, bei 13 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'541.60 (MI-act.773 ff.).