II/4.4.3.1). Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar 2014 durch das MIKA, Sektion Aufenthalt, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 282 ff.). In der Folge beging der Beschwerdeführer weiter Straftaten und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. März 2019 sowie sechs weiteren Strafbefehlen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und Bussen von total Fr. 1'040.00 verurteilt (MI-act. 403 f., 436 ff., 440 ff., 444 ff., 458 ff., 507 ff., 524 ff.). Zudem ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit 2014 konstant angestiegen.