4.4.3.3. Nach dem Gesagten ist klar ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation trifft. Weder seine Unterhaltspflichten noch die zwischenzeitliche Abhängigkeit von der materiellen Hilfe oder die psychische Beeinträchtigung rechtfertigen die aktuelle Verschuldung des Beschwerdeführers. Ausbleibende Unterstützung seiner finanziellen Situation hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. So hat er sich eigenen Angaben zufolge erst 2021 Hilfe in der Verwaltung seiner Finanzen geholt, obwohl er ausweislich der Akten mindestens bereits seit 2008 regelmässig betrieben wurde (MI-act. 779 ff.).