Hätte der Beschwerdeführer seither aufgrund der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung ernsthafte Schwierigkeiten bei der Verwaltung seiner Finanzen gehabt, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich umgehend Hilfe zu holen. Die Tatsache, dass eigenen Angaben zufolge aktuell sein Bruder seine Finanzen verwaltet und er ein sehr enges Verhältnis zu seiner Schwester hat (act. 23), zeigt auf, dass er über ein Umfeld verfügt, welches ihn dabei hätte unterstützen können. Damit ändert auch die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung selbst zu verantworten hat.