Angelegenheiten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei er nicht im Stande gewesen, seine Finanzen zu verwalten, hätte er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziiert belegen müssen. Selbst wenn die beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Beeinträchtigung zu Problemen bei der Verwaltung von Finanzen führen kann, vermag sie die langjährige Verschuldung nicht zu rechtfertigen. So bestehen keine Anzeichen dafür, dass die psychische Beeinträchtigung zu einer konkreten Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten geführt hätte.