Das Kurzgutachten der D._____ wurde zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt (vgl. MIact. 582 ff.). Es ist damit nicht konkret aussagekräftig hinsichtlich der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine finanziellen - 19 -