Überdies kam der Beschwerdeführer auch seit Erhalt der IV-Rente seinen Steuerschulden weitgehend nicht nach (MI-act. 420). Wäre es dem Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer finanziellen Notlage unmöglich gewesen, seine Steuerschulden zu bezahlen, wäre er gehalten gewesen, einen teilweisen oder gänzlichen Steuererlass zu beantragen (§ 230 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf diesbezügliche Bemühungen.