Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die frühere Abhängigkeit von der materiellen Hilfe die damalige Schuldenbildung entschuldigen sollte. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2010 und 2016 mit Unterbrüchen durch materielle Hilfe unterstützt (MI-act. 159 ff., 183 f., 185 ff., 263 ff., 275 ff., 313 ff., 361 ff., 379 ff., 392 f.). Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Ausgenommen davon sind insbesondere Steuern und Unterhaltsbeiträge (SKOS-Richt- linien Kap.