Personen, denen eine Invalidenrente zusteht (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Sie dient ausschliesslich dem Kindesunterhalt und soll dem invaliden Elternteil ermöglichen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 145 V 154, Erw. 4.1, 134 V 15, Erw. 2.3.3). Dementsprechend wird der Beschwerdeführer zur Deckung seiner familiären Verpflichtungen mit einer Rente unterstützt, die ihm zusätzlich zum eigentlichen Rentenanspruch entrichtet wird. Die geleisteten Unterhaltszahlungen haben damit keinen Einfluss auf das ihm sonst zustehende Einkommen.